HINWEIS ZUR WIEDERAUFNAHME DES EINGESCHRÄNKTEN TRAININGSBETRIEBS

Karlsruhe, 27. Mai 2020

Grundlage für die Empfehlung des Badischen Handball-Verbands ist die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten, die zum 02. Juni 2020 in Kraft tritt.

Das Sporttreiben wird ab dem 02. Juni 2020 nicht nur im Freien, sondern auch in der Sporthalle möglich sein. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des §4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings-und Übungszwecken nach Maßgabe der zum 02. Juni 2020 in Kraft tretenden Verordnung betrieben werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Anwesenden beschwerde- und symptomfrei am Training teilnehmen können. Ist dies nicht der Fall, muss die teilnehmende Person vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen werden.

AUSCHLUSS AM TRAININGSBETRIEB, WENN… … die Person in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind … die Person die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist

Um das Training in der Sporthalle durchführen zu können, sind analog der Verordnung vom 10. Mai 2020 zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Diese werden auf Grundlage der Verordnung in den folgenden Rubriken zusammengefasst.

RÄUMLICHE VORAUSSETZUNGEN – Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnete und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten – Trainingseinheiten mit Raumwege dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen. Dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mind. 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen – Trainingseinheiten ohne Raumwege (Training an festen Geräten, auf persönlichen Matten) sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mind. zehn Quadratmetern pro Person zur Verfügung stehen – Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness-und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen – Falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen

ORGANISATORISCHE GRUNDLSAGEN – Ein Abstand von maximal 1,5m zwischen allen teilnehmenden Personen muss eingehalten werden – Der Betreiber sollte ausreichend Zeit zwischen den Trainingsgruppen einplanen um eine Menschenansammlung zu vermeiden – Auf Begleitpersonen, die dem Training beiwohnen, sollte verzichtet werden – Der Betreiber informiert alle beteiligten Trainer, Betreuer, Spieler und Eltern über die neuen Bestimmungen – Der Betreiber hat für jede Trainings-und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der genannten Regeln verantwortlich ist – Spiel- und Sportsituationen mit direktem Körperkontakt sind nicht erlaubt – Hochintensive Ausdauerleistungen in geschlossenen Räumen sind nicht gestattet – Pässe und Würfe auf das Tor sind erlaubt

AN- UND ABREISE – Kontakte außerhalb der Trainings-und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken – Die teilnehmenden Personen müssen bereits umgezogen zum Training erscheinen – Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt – Die Trainingsstätte sollte maximal 10min vor Trainingsbeginn aufgesucht werden – Auch nach dem Training ist das Umziehen in den Räumlichkeiten der Sportstätte nicht gestattet – Das Verlassen des Geländes hat rasch zu erfolgen – Die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen ist bei der An- und Abreise zu gewährleisten

DATENSAMMLUNG – Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde folgende Daten von den teilnehmenden Personen zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: o Name und Vorname des Teilnehmenden o Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs o Telefonnummer oder Adresse des Teilnehmenden – Die teilnehmenden Personen dürfen die Einrichtung nur besuchen, wenn sie die Daten dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen – Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt – Es ist weiterhin eine Anwesenheitsliste zu führen

HYGIENE-MAßNAHMEN – Begrüßungen mit Körperkontakt sind weiterhin untersagt – Die verwendeten Sport- und Trainingsgeräte sind nach jeder Benutzung sorgfältig zu reinigen oder zu desinfizieren – Sollten Leibchen genutzt werden, sind diese von den teilnehmenden Personen selbst mitzubringen und zu waschen. Ein Leibchenwechsel während des Trainings ist nicht gestattet – Der Betreiber muss für ausreichend Schutzabstand bei der Nutzung von Verkehrswegen sorgen – Der Betreiber muss ausreichend Gelegenheiten zum Waschen der Hände breitstellen – Der Betreiber muss ausreichend Hygienemittel, wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stellen – Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden – Der Betreiber muss für eine ausreichende Belüftung sorgen

WEITERE MATERIALIEN – Materialien DHB – Positionspapier DHB: Return-To-Play – Verordnung des Kultusministeriums und Sozialministeriums Ba-Wü – BSB Nord: Checkliste und rechtlicher Rahmen bei Wiederaufnahme des Vereinssportbetriebs